Wie schaut es bei euch mit Pensionssplitting aus?

Vielleicht habt ihr schon von Pensionssplitting gehört und habt schon längst alles in die Wege geleitet. Falls nicht, solltet ihr euch unbedingt diesen Beitrag durchlesen, denn dabei geht es um eure Zukunft. Und auch, wenn die Pension noch weit weg ist, diese Möglichkeit ist nur begrenzt vorhanden.

Da Pensionssplitting nur bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes angesucht werden kann, und auch nicht automatisch passiert, ist Handlungsbedarf. Warum? Weil es ein Schritt in Richtung Geschlechtergerechtigkeit ist.

Altersarmut ist weiblich

Klar, Österreich ist ein reiches Land. Dennoch sind auch hier Menschen von Armut betroffen, insgesamt sind laut AK und Volkshilfe sogar 17,5% armutsgefährdet. 2022 nennt Statistik Austria 2,3 % der Bevölkerung erheblich materiell und sozial benachteiligt. Besonders gefährdet sind dabei Alleinerzieher_innen, Frauen im Alter, Kinder, Langzeitarbeitslose und Menschen mit chronischer Erkrankung.

Österreich gehört laut Christine Mayrhuber vom Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung mit einer Lücke von 35,5% (2020) zu den Ländern mit den höchsten geschlechtsspezifischen Pensionsunterschieden. Statistik Austria spricht 2021 sogar von einer geschlechtsspezifischen Pensionslücke von 41,6%. Übrigens, die durchschnittliche Alterspension der Frauen lag laut den Daten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger 2021 bei 1.264 Euro, jene der Männer bei 2.164 Euro.

Dies liegt nicht nur am Gender Pay Gap: Laut Statistik Austria verdienten Frauen in Österreich in der Privatwirtschaft durchschnittlich um 18,8 % Brutto weniger pro Stunde als Männer. Ein weiterer Faktor ist die Verteilung von Care- und Erwerbsarbeit. Nach wie vor sind häufig Frauen aufgrund von unbezahlter Erziehungsarbeit erst in Karenz und dann oft über viele Jahre in Teilzeitbeschäftigung.

Sicher, eine gerechte Bezahlung sowie die ausgeglichene Verteilung der unbezahlten Fürsorgearbeit zwischen den Eltern und daraus folgend eine erhöhte Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt wäre ein Weg, der mir lieber wäre. Auch die finanzielle Abgeltung von familiärer-Care-Arbeit, die ja immer auch eine Arbeit für die Gesellschaft ist, fände ich überlegenswert. Aber bis dies erreicht ist, erscheint mir Pensionssplitting eine sinnvolle Variante.

Kindererziehungszeiten und Pensionsansprüche

Viele Mütter und wenige Väter schränken ihre Erwerbstätigkeit zeitweilig ein, um sich der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu widmen. Für die Pension zählen aber als Versicherungszeiten nur solche Zeiten, in denen ein Beitrag entrichtet wurde. Allerdings gelten auch Zeiten der Kindererziehung als Versicherungsmonate. Diese werden grundsätzlich pro Kind jenem Elternteil angerechnet, welcher das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, häufig also den Frauen, die zuhause geblieben sind.

Dabei werden in der Pensionsversicherung bis zu vier Jahre, also 48 Monate pro Kind, als Kindererziehungszeiten angerechnet, bei Mehrlingsgeburten sogar 60 Monate. Als Kinder gelten dabei nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Mit dieser Regelung sollen Lücken im Versicherungsverlauf vermieden und der spätere Pensionsanspruch erhöht werden. 2023 wird für Zeiten der Kindererziehung eine Beitragsgrundlage von 2.090,61 Euro monatlich herangezogen und am persönlichen Pensionskonto angerechnet. Dieser Wert wird jährlich angepasst.

Bei der Geburt eines weiteren Kindes endet die Kindererziehungszeit für das erste Kind und es beginnt die Kindererziehungszeit für das zweite Kind. Sie können also nicht überlappend in Anspruch genommen werden.

Liegt während der Kindererziehungszeit eine Erwerbstätigkeit vor, wird dieser Zeitraum als einfache Versicherungszeit berücksichtigt. Jedoch wird für die spätere Pensionshöhe die festgelegte Beitragsgrundlage für die Kindererziehungszeit dazugerechnet.

Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplitting

Das Pensionssplitting wurde eingeführt, um diese Pensionslücke auszugleichen. Diese Möglichkeit gibt es bereits seit 2005, allerdings wird sie nicht sehr häufig in Anspruch genommen. Mit freiwilligem Pensionssplitting kann der erwerbstätige Elternteil einen Teil der erarbeiteten Pensionsansprüche übertragen.

Konkret können für die ersten sieben Lebensjahre eines Kindes bis zu 50 Prozent der Pensionskontogutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils übertragen werden, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet. Diese Geste zeigt dem Elternteil, der überwiegend die Erziehungsarbeit leistet, dass die Care-Arbeit nicht nur anerkannt wird, sondern auch eine gemeinsame finanzielle Entscheidung darstellt.

Allerdings ist eine solche Übertragung nur bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes möglich. Sie muss beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Durch die Freiwilligkeit und durch fehlendes Wissen wird die Möglichkeit des Pensionssplitting leider nicht so häufig beantragt.

Wie viel kann beim Pensionssplitting übertragen werden?

Wie viel man übertragen möchte, also die Übertragungshöhe, kann für jedes einzelne Jahr entschieden werden. Allerdings gibt es dabei Grenzen zu beachten:

  • Logischerweise können nur Gutschriften aus einer Erwerbstätigkeit übertragen werden. Die Leistungen aus Arbeitslosigkeit, Kranken-, Wochen- oder Übergangsgeldbezug, Präsenz- oder Zivildienst oder einer freiwilligen Versicherung sind nicht übertragbar.
  • Pensionssplitting ist nicht mehr möglich, wenn einer der Elternteile bereits Anspruch auf eine Eigenpension oder einen Ruhegenuss als Beamte_r hat.
  • Ihr könnt die Übertragung als Betrag oder als Prozentsatz festsetzen. Der zulässige Betrag wird übrigens vom zuständigen Pensionsversicherungsträger berechnet.
  • Es können pro Jahr höchstens 50 Prozent der Gutschrift übertragen werden.
  • Außerdem darf im Pensionskonto des übernehmenden Elternteils die Jahres-Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden.
  • Pensionssplitting ist für maximal 14 Kalenderjahre möglich.

Was ist zu tun, um eine Gutschrift zu übertragen?

Wie schon erwähnt muss Pensionssplitting bis spätestens zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Dabei ist jene Pensionsversicherung zuständig, bei welcher der überwiegend erwerbstätige Elternteil pensionsversichert ist.

  • Vor der Übertragung der Gutschrift müssen die Versicherungszeiten und Gutschriften für die betroffenen Kalenderjahre endgültig feststehen. Besonders für Selbstständige muss der Einkommensteuerbescheid abgewartet werden.
  • Ihr könnt auch zuerst formlos den Übertragungsantrag stellen und die Vereinbarung über die Höhe dann erst später nachreichen, wenn alle notwendigen Daten vorhanden sind.
  • Weiters muss mit dem anderen Elternteil eine Vereinbarung über die Übertragung abgeschlossen werden.
  • Eine getroffene Vereinbarung ist unwiderruflich, sobald die Übertragung durchgeführt und der Bescheid darüber zugestellt wurde. Sie kann dann nicht mehr herabgesetzt oder widerrufen werden.
  • Formulare für die Beantragung der „Übertragung von Kindererziehungszeiten“ können beim zuständigen Pensionsversicherungsträger bezogen werden.

BriG, Infos aufgegriffen von der Pensionsversicherungsanstalt am 14.7.2023
Fotos Sabine van Erp (cc) Pixabay

2 comments on “Wie schaut es bei euch mit Pensionssplitting aus?

  1. Danke für diese Info!!!
    Das müsste noch viel stärker publiziert werden. Ich habe 2 Kinder und erst vor wenigen Wochen das erste mal davon gehört!!

    Vielleicht kann man das in den Stadt Wien Rucksack den man zur Geburt bekommt mitaufnehmen? In den Eltern Kind Zentren vermehrt darüber informieren, frisch gebackene Mamis Anschreiben etc.?!!

    1. Liebe Susanna,
      vielen Dank für das Feedback! Das sind gute Ideen, die wir gerne in unsere Überlegungen aufnehmen. Bei uns in der WIENXTRA-Kinderinfo versuchen wir die Information bestmöglich zu verbreiten.
      Herzliche Grüße,
      das Kinderinfo-Team

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